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Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verband deutscher zertifizierter Endodontologen“ (im Folgenden VDZE genannt). Es ist ein rechtsfähiger Verein, der seinen Sitz in Wiesbaden hat. Der Verein ist beim Amtsgericht Wiesbaden im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der VDZE e.V. hat den Zweck, wissenschaftliche und praktische Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene durchzuführen sowie den Austausch von Informationen auf dem Gebiet der Endodontologie, Traumatologie und verwandter Fachgebiete zu fördern. Ferner soll die zahnärztliche Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Endodontologie gefördert werden. Der VDZE hat die Aufgabe der Förderung der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen fachwissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften sowie die Unterstützung seiner Mitglieder in allen berufsrechtlichen und berufsständischen Fragen. Der Satzungszweck wird insbesondere mit dem Ziel verwirklicht, den Wissensstand der Endodontologie und damit vor allem die Methoden der endodontologischen Behandlung zum Nutzen der Allgemeinheit zu verbessern und zu fördern:

  1. Durch Veranstaltung von wissenschaftlichen Fachtagungen in Form von Kongressen, Seminaren und Kursen, welche auch Zahnärzten/Zahnärztinnen, die nicht Mitglieder der Vereinigung sind, offenstehen;
  2. Durch Einladung ausländischer Fachkräfte zur gegenseitigen Vermittlung von Fachwissen und durch Reisen von Vereinsmitgliedern ins Ausland;
  3. Durch Weitergabe von Erkenntnissen und Information über Möglichkeiten der zeitgemäßen Endodontologie, auch an nicht fachspezialisierte Mediziner/Medizinerinnen und Patienten/Patientinnen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke. Er strebt keinen Gewinn an und darf andere als die in §2 genannten Zwecke nicht verfolgen. Etwa anfallende Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Vorstandsmitgliedern, den Rechnungsprüfern sowie sämtlichen weiteren Mitgliedern werden neben einer Auslagenerstattung keine Vergütungen gezahlt. Der Verein darf keine Person durch Übertragen von Aufgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede/r approbierte Zahnarzt/Zahnärztin werden, sofern

  1. die Approbation in seinem/ihrem Heimatland der deutschen Approbation entspricht, der/die sich einen Stand von Kenntnissen und Fertigkeiten in einem Fortbildungscurriculum Endodontologie angeeignet hat und diese Ausbildung mit der Zertifizierung abgeschlossen hat.
  2. er/sie eine abgeschlossene Ausbildung zum Endodontologie Spezialisten/Spezialistin der DGZ oder DGET hat.
  3. er/sie “Certified Member” in der European Society of Endodontology (ESE) oder der American Association of Endodontists (AAE) ist.
  4. er/sie einen Master im Bereich der Endodontologie über eine Universität erlangt hat.

In jedem Fall (1.-4.) müssen dem Vorstand fünf dokumentierte Fälle, welche den Anforderungen des VDZE in der Weise entsprechen, wie sie unter www.vdze.de / „Der Verband“ / „Mitglied werden“ veröffentlicht sind, eingereicht werden.

Persönlichkeiten des In - und Auslandes, die sich besondere Verdienste um den VDZE erworben haben, können zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden. Dies bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme ohne Stimmrecht.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied entscheidet der Vorstand bei seiner nächsten, dem Einreichen folgenden, Vorstandssitzung nach freiem Ermessen. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben.

§ 5 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich um den VDZE verdient gemacht haben, können auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung wird eine Urkunde ausgefertigt. Diese Mitglieder besitzen Stimmrecht wie reguläre Mitglieder.

§ 6 Beitrag

Der VDZE erhebt einen Jahresbeitrag, der bis zum 15.März des Kalenderjahres fällig ist und dessen Höhe vom Vorstand für das folgende Jahr festgesetzt wird. Der Vorstand kann auf Antrag Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragszahlung gewähren. Ehrenmitglieder, außerordentliche Mitglieder und Mitglieder im Ruhestand sind vom Beitrag befreit.

§ 7 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft erlischt auf Antrag, durch Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Antrag hat schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten) zu erfolgen. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung bei Verlust der Approbation und der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei bekannt werden von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten, insbesondere bei einem Verhalten, welches das Ansehen des VDZE schädigt, kann der Vorstand den Ausschluss aussprechen. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Der Ausschluss bleibt wirksam, wenn er von zwei Dritteln der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl bestätigt wird. Beim Ausscheiden werden keine Mitgliedsbeiträge zurückgezahlt, es besteht auch kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mitglieder, die länger als ein Jahr trotz schriftlicher Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister und drei Beisitzern. Der Präsident und der Vizepräsident sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt. Die Vorstandsposition des Past-Präsidenten übernimmt der ausscheidende Präsident direkt nach Beendigung seiner Amtszeit als Präsident. Die Amtsperiode dauert 3 Jahre und endet spätestens mit der Amtszeit des amtierenden Präsidenten. Im Falle einer Wiederwahl des amtierenden Präsidenten, kann sich durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, die Amtszeit des Past-Präsidenten ebenfalls um eine Amtsperiode von 3 Jahren verlängern. Nimmt der Past-Präsident das Amt nicht an oder scheidet vorzeitig aus, bleibt die Position unbesetzt.

  2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Neuwahl findet alle drei Jahre bei der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die verbliebene Amtsperiode. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich getrennt und in geheimer Wahl. Auf Antrag eines in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitgliedes kann die Wahl getrennt und nicht geheim per Akklamation erfolgen. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied diesem Antrag oder liegen für ein Amt im Sinne des §8 (1) der Satzung mehr als ein Wahlvorschlag vor, haben die Wahlgänge getrennt und geheim zu erfolgen. Andernfalls ist über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  3. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern des Vorstandes durch den Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von wenigstens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet der Präsident.

  4. Der Vizepräsident übernimmt die Aufgabe des Präsidenten im Falle dessen Verhinderung.

  5. Dem Schatzmeister obliegt die Beitragseinziehung. Er legt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan und die Ergebnisrechnung vor.

§ 9 Rechnungsprüfer

Es wird ein Rechnungsprüfer bestellt. Aufgabe des Rechnungsprüfers ist die Kassenprüfung. Die Überprüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden, die Ausgaben satzungskonform und sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Über das Ergebnis erstattet der Prüfer in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht.

Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung.

§10 Aufwendungsersatz

Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Einmal jährlich beruft der Präsident eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl der Rechnungsprüfer
  3. Behandlung von Anträgen, die mindestens drei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht sein müssen
  4. Ernennung außerordentlicher Mitglieder nach §4 und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 5
  6. Satzungsänderungen. Sie können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verfügt oder wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für nötig erachtet. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. In jeder Mitgliederversammlung wird Beschlussprotokoll geführt, das vom Leiter der Versammlung und dem Generalsekretär oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des VDZE kann nur auf einer ordentlichen oder einer hierzu eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Berichtsjahr reicht von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung im Folgejahr.

Die Satzung steht hier zum Download bereit.

Stand: 01.07.2022